Eine Prämie für den Kauf eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beantragen (natürliche Personen)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um die Elektromobilität und die aktive Mobilität bei Privatpersonen zu fördern und die Mobilität nachhaltig sauberer zu gestalten, wurde eine Prämie für den Kauf folgender Fahrzeuge (Pkw, Lieferwagen, vierrädrige Fahrzeuge usw.) eingeführt:

  • reine Elektrofahrzeuge; oder
  • wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge; oder
  • aufladbare (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge mit CO2-Emissionen bis zu 50 g/km.

Am 10. Januar 2024 verabschiedete der Regierungsrat den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Verlängerung der Beihilferegelung „Klimabonus Mobilitéit“ zur Förderung von emissionsfreien Straßenfahrzeugen um 3 Monate (Zeitraum April bis Juni 2024) und unter unveränderten Bedingungen, vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.

Zielgruppe

Jede natürliche Person, die Eigentümer (Inhaber oder Halter) eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ist, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg wohnhaft ist oder nicht.

Bei einem Miet- oder Leasingvertrag kann die finanzielle Beihilfe an den Inhaber oder Halter des Fahrzeugs gezahlt werden, der in der Zulassung oder im Vertrag eingetragen ist, unter der Voraussetzung, dass:

  • der Eigentümer auf die Beihilfe verzichtet;
  • das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen ist.

Nichtansässige können auch in den Genuss der Beihilfe kommen, insbesondere:

  • im Rahmen eines Leasingvertrags als Inhaber oder Halter des Fahrzeugs. In diesem Fall muss die Leasinggesellschaft als Eigentümer in der Fahrzeugzulassung eingetragen sein und ihren Firmensitz in Luxemburg haben;
  • in Bezug auf die Fristen: Zwischen dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs und dem Datum der Antragstellung dürfen Sie Ihre Adresse geändert haben. Demnach müssen Sie nicht mehr in Luxemburg wohnhaft sein.

Voraussetzungen

Datum der ersten Inbetriebsetzung

Die Prämie wird für Fahrzeuge bewilligt, die im Ausland noch nicht zugelassen waren und deren erste Inbetriebsetzung in Luxemburg:

  • zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 31. Dezember 2024 liegt (wenn es sich um reine Elektrofahrzeuge oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge handelt); oder
  • zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 liegt (wenn es sich um aufladbare (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge handelt). Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, wenn das Fahrzeug gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt:
    • Das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Miet- oder Leasingvertrags für das Fahrzeug liegt nicht nach dem 30. September 2021.
    • Das ursprünglich geplante und im Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, im Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs angegebene Lieferdatum des Fahrzeugs liegt nicht nach dem 31. Dezember 2021.

Zulassungsdatum

Die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen muss spätestens 6 Monate nach der ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeugs erfolgen.

Die oben genannte Frist von 6 Monaten wird auf 12 Monate verlängert, wenn der Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, der Miet- oder Leasingvertrag für das Fahrzeug ab dem 1. April 2022 abgeschlossen wird.

Datum des Vertragsabschlusses

Das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Miet- oder Leasingvertrags für das Fahrzeug liegt nicht nach dem:

  • 31. März 2024 für ein reines Elektrofahrzeug oder ein wasserstoffbetriebenes Brennstoffzellenfahrzeug; oder
  • 31. Dezember 2021 für ein aufladbares (Plug-in) Hybridelektrofahrzeug.

Haltedauer

Sie müssen mindestens für die folgende Dauer Eigentümer, Inhaber oder Halter des Fahrzeugs bleiben:

  • 7 Monate ab dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs, wenn der Kaufvertrag für das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 abgeschlossen wurde;
  • 12 Monate ab dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs, wenn der Kaufvertrag für das Fahrzeug nach dem 31. März 2022 abgeschlossen wurde.

Fristen

Sie können den Antrag auf Erhalt der Prämie zu folgenden Zeitpunkten einreichen:

  • frühestens 7 Monate nach dem Datum, an dem das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen wurde, es sei denn, der Kaufvertrag (bzw., im Falle von Leasing, der Miet- oder Leasingvertrag) für das Fahrzeug wurde nach dem 31. März 2022 abgeschlossen. In diesem Fall kann der Antrag frühestens 12 Monate nach dem Datum, an dem das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen wurde, gestellt werden; und
  • spätestens 3 Jahre nach der ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeugs.

Sollten Sie der Eigentümer des Fahrzeugs sein, findet diese Frist von 7 bzw. 12 Monaten keine Anwendung.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Beantragen können Sie die Prämie für nachhaltige Mobilität:

  • auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu; oder
  • auf dem Postweg.

Beantragung über MyGuichet.lu

Um den Antrag online einzureichen:

  • benötigen Sie ein Authentisierungsmittel (LuxTrust-Produkt, eID oder eIDAS); und
  • einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu.

Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können die Prämie auch über die App beantragen.

Beantragung auf dem Postweg

Das Antragsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die Belege müssen an die folgende Adresse gesendet werden:

Administration de l’environnement
Subsides et aides financières
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette

Sollten Sie Probleme beim Öffnen des Antragsformulars im PDF-Format haben, besuchen Sie bitte die folgende Hilfeseite: „Ein PDF-Formular herunterladen und ausfüllen“.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs samt Fahrzeugtyp;
  • die Konformitätsbescheinigung (COC) des Fahrzeugs;
  • eine Kopie des Miet- bzw. Leasingvertrags, in dem das Fahrzeug mittels seiner Identifikationsnummer benannt ist (nur beizufügen, wenn der Antrag vom Inhaber oder Halter des Fahrzeugs gestellt wird oder wenn der Antrag ein Fahrzeug betrifft, für das ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde);
  • eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers (nur beizufügen, wenn der Inhaber oder Halter des Fahrzeugs den Antrag über MyGuichet.lu stellt und der Antrag ein Fahrzeug betrifft, für das ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde);
  • für vierrädrige Fahrzeuge, Motorräder, Leichtkrafträder und Mopeds die quittierte Rechnung, auf der Folgendes angegeben ist:
    • Rechnungsnummer und -datum;
    • Ihr Vorname und Name;
    • Fahrzeugtyp;
    • Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer;
  • eine Kopie des Kaufvertrags des Fahrzeugs, wenn:
    • das auf dem Kaufvertrag angegebene Datum zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 31. März 2024 liegt;
    • die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. Dezember 2024 liegt.

Höhe der Prämie

Die Prämien werden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität bewilligt.

Die Beihilfen richten sich nach dem Abschlussdatum des Kaufvertrags (oder gegebenenfalls Leasing- oder Mietvertrags) und dem Datum der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs.

Reine Elektrofahrzeuge oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge

Erfolgte die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 10. Mai 2020, beläuft sich die Prämie auf:

  • 5.000 Euro für Pkw und Lieferwagen;
  • bis zu 500 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
    • vierrädrige Fahrzeuge;
    • Motorräder;
    • Leichtkrafträder (125 cm3);
    • Mopeds (Scooter und Pedelec45).

Im letzten Fall beträgt die Prämie 25 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 500 Euro.

Erfolgte die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 31. März 2021, beläuft sich die Prämie auf:

  • 8.000 Euro für Pkw und Lieferwagen, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten;
  • bis zu 1.000 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
    • vierrädrige Fahrzeuge;
    • Motorräder;
    • Leichtkrafträder (125 cm3);
    • Mopeds (Scooter und Pedelec45).

Im letzten Fall beträgt die Prämie 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 1.000 Euro.

Erfolgt die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs spätestens zum 31. Dezember 2024 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. März 2024:

  • beläuft sich die Prämie für reine Elektrofahrzeuge auf:
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 180 Wh/km handelt;
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von mehr als 180 Wh/km handelt, vorausgesetzt:
      • das Fahrzeug hat mindestens 7 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz; und
      • die Person, die die finanzielle Beihilfe beantragt (im Falle eines Miet- oder Leasingvertrags: der in der Zulassungsbescheinigung oder im Miet- bzw. Leasingvertrag eingetragene Inhaber oder Halter des Fahrzeugs), ist eine natürliche Person, die zu einem Haushalt von mindestens 5 Personen gehört;
    • 3.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw handelt, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen;
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Lieferwagen handelt.

Erfolgt die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs spätestens zum 31. Dezember 2024 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2022 und einschließlich dem 31. März 2024:

  • beläuft sich die Prämie für reine Elektrofahrzeuge auf:
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 180 Wh/km handelt;
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 200 Wh/km handelt und die maximale Nettoleistung des Antriebssystems höchstens 150 Kilowatt beträgt;
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von mehr als 180 Wh/km handelt, vorausgesetzt:
      • das Fahrzeug hat mindestens 7 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz; und
      • die Person, die die finanzielle Beihilfe beantragt (im Falle eines Miet- oder Leasingvertrags: der in der Zulassungsbescheinigung oder im Miet- bzw. Leasingvertrag eingetragene Inhaber oder Halter des Fahrzeugs), ist eine natürliche Person, die zu einem Haushalt von mindestens 5 Personen gehört;
    • 3.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw handelt, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen;
    • 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Lieferwagen handelt.

Der Stromverbrauch entspricht dem Verbrauch, der beim WLTP-Prüfzyklus festgelegt wurde und in der Konformitätsbescheinigung oder einem anderen, vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten ausgestellten und in der nationalen Datenbank der Straßenfahrzeuge eingetragenen gleichwertigen Dokument angegeben ist.

  • bis zu 1.000 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
    • vierrädrige Fahrzeuge;
    • Motorräder;
    • Leichtkrafträder (125 cm3);
    • Mopeds (Scooter und Pedelec45).

Im letzten Fall beträgt die Prämie 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 1.000 Euro;

  • bei wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellenfahrzeugen beträgt die Prämie 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw und Lieferwagen handelt.

Aufladbare (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge mit CO2-Emissionen bis zu 50 g/km

Bei Fahrzeugen, die erstmals nach dem 1. September 2020 in Betrieb gesetzt wurden, wird der nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichtgewichtige Fahrzeuge (WLTP) bestimmte kombinierte CO2-Emissionswert berücksichtigt.

Erfolgte die erste Inbetriebsetzung des Fahrzeugs:

  • zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 und wurde der Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, der Leasing-/Mietvertrag des Fahrzeugs spätestens zum 31. März 2021 einschließlich abgeschlossen, beläuft sich die Prämie auf 2.500 Euro für Pkw und Lieferwagen;
  • spätestens zum 31. Dezember 2021 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. Dezember 2021, beläuft sich die Prämie auf 1.500 Euro für Pkw und Lieferwagen;
  • spätestens zum 31. Dezember 2023 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 und liegt das ursprünglich geplante und im Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, im Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs angegebene Lieferdatum des Fahrzeugs nicht nach dem 31. Dezember 2021, beläuft sich die Prämie auf 1.500 Euro für Pkw und Lieferwagen.

Kumulierung der Prämien

Privatpersonen können die für die hier genannten Fahrzeuge bewilligte Prämie mit derjenigen für den Kauf eines Fahrrads mit Tretkraftunterstützung oder eines Fahrrads kumulieren.

Die Prämien können nicht mit den steuerlichen Abzügen für nachhaltige Mobilität kumuliert werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zuschüsse und finanzielle Beihilfen

  • Umweltamt Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen

    Adresse:
    1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eine Prämie für den Kauf eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beantragen (juristische Personen)

Links

Weitere Informationen

Mich für Ökomobilität entscheiden

auf der Website der Klima-Agence

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal modifié du 7 mars 2019

portant introduction d’une aide financière pour la promotion des véhicules routiers à zéro ou à faibles émissions de CO2

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.