Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.

Die Kostenübernahme ist unterschiedlich, je nachdem ob die Leistungen in einem Land erbracht werden, mit dem das Großherzogtum Luxemburg ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, oder nicht.

Zielgruppe

Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen auf einer Reise im Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien bedürfen.

Voraussetzungen

Die Bedingungen hängen vom Zielland ab.

In Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die jedoch mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes das zutreffende Formular vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Anrecht auf Naturalleistungen während der Zeit seines Aufenthalts hat.

Für Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die mit Luxemburg nicht durch ein bilaterales Abkommen verbunden sind, kann kein Dokument ausgestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten der Kostenübernahme

Die Modalitäten für eine Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse sind vom Land abhängig, in dem die Leistungen erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land.

Im Allgemeinen kann der Versicherte nur in den Genuss einer Kostenübernahme kommen, wenn er sich an einen bei der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder Anbieter wendet. Für eine ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes zu informieren.

Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Vorabbescheinigung

In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bescheinigt, dass der Versicherte während der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Naturalleistungen hat.

Die Bescheinigung kann online über MyGuichet.lu beantragt werden. Dieser Online-Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen.

Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Um den Vorgang über die App vorzunehmen, muss der Versicherte:

Erstattung der entstandenen Kosten

Der Versicherte muss die Kosten für die Gesundheitsdienstleistungen verauslagen und kann deren Erstattung direkt bei der Krankenkasse des Aufenthaltslandes beantragen. Die Erstattung erfolgt gemäß den in diesem Land angewandten Sätzen und Tarifen.

Nicht dringende, jedoch ambulant geplante Gesundheitsdienstleistungen (zum Beispiel: Sehhilfen, Kronen oder Zahnprothesen) werden nicht erstattet.

Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung des Formulars

Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.

Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.

Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarife des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet. Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder nicht vorgesehene Leistungen in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, werden nicht erstattet.

Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Die Rechnungen für Gesundheitsdienstleistungen aus diesen Ländern werden von der luxemburgischen Krankenkasse gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet, vorausgesetzt die erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen sind in der luxemburgischen Gesetzgebung erfasst.

Die bei der zuständigen Kasse zwecks Kostenerstattung eingereichten Rechnungen müssen:

  • zuvor quittiert worden sein;
  • explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen);
  • auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein oder samt einer Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.

Die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen oder Krankenhauskosten können von Land zu Land verschieden und auch wesentlich teurer als in Luxemburg sein, sodass der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lohnenswert sein kann.

Die Kosten für einen einfachen, nicht dringenden Arztbesuch oder einen Arztbesuch im Zusammenhang mit einer Krankheit, die bereits vor dem Auslandsaufenthalt vorgelegen hat, werden außer im Fall eines medizinischen Notfalls nicht erstattet. Das gilt ebenfalls für Entbindungen, die nach dem 8. Schwangerschaftsmonat im Ausland stattfinden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

CNS – Abteilung Erstattungen national

CNS – Abteilung Erstattungen international

Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors

  • Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors

    Adresse:
    Luxemburg
  • Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten

    Adresse:
    20, avenue Emile Reuter Luxemburg Luxemburg
    Postfach 328 / L-2013
    Fax:
    (+352) 45 02 01-222
  • Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates

    Adresse:
    32, avenue Marie-Thérèse L-2132 Luxemburg Luxemburg
    Fax:
    (+352) 45 67 50
  • Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft

    Adresse:
    2B, rue de la Paix L-2312 Luxemburg Luxemburg
    Fax:
    (+352) 49 90 - 4501

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Zentralstelle der Sozialversicherungen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Bei der Sozialversicherung gemeldet sein Sich im Ausland behandeln lassen (geplante Gesundheitsdienstleistungen) Übernahme der Kosten für Dienstleistungen beantragen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.